Festgeld

Legen Sie Ihr Geld sicher und profitabel an - mit Festgeld und festen Zinsen!

Festgeld im Überblick

Geldanlage ohne Kursrisiko

Mit Festgeld haben Sie die Möglichkeit, Ihr Geld für einen bestimmten Zeitraum anzulegen und dabei von festen Zinsen zu profitieren. Ihre Erträge sind dabei klar definiert.

Das bedeutet für Sie maximale Planungssicherheit und eine zuverlässige Rendite für Ihr Erspartes. Ob für größere Anschaffungen oder langfristige Sparziele - Festgeld ist eine perfekte Anlageform für alle, die auf Sicherheit und Stabilität setzen.

Konditionen

für Anlagebeträge ab 5.000 Euro.

Laufzeit Verzinsung
1 Jahr 2,25 % p.a.

für Anlagebeträge ab 25.000 Euro.

Laufzeit Verzinsung
60 Tage 1,50 % p.a.
90 Tage 1,60 % p.a.
180 Tage 1,75 % p.a.
1 Jahr 2,25 % p.a.

Stand 02.05.2024

Noch Fragen?

Wir sind gern für Sie da, wenn Sie Unterstützung bei einem Online-Abschluss wünschen oder noch Fragen haben.

Berechnen Sie Ihre Zinsen

Häufige Fragen zum Festgeld

Kann ich vor Ablauf der Anlagezeitspanne auf mein Geld zugreifen?

Beim Festgeld ist eine vorzeitige Kündigung nicht möglich. Dafür profitieren Sie von einer sicheren Anlage mit festem Zinssatz.

Kann ich meinen Anlagebertrag während der Laufzeit aufstocken?

Nein, während der Laufzeit ist das nicht möglich. Sie können Ihren Anlagebetrag aber erhöhen, wenn Sie einem Folgevertrag abschließen.

Wann bekomme ich die Zinsen?

Die Zinsen werden am Ende des Anlagezeitraumes berechnet. Legen Sie Ihr Geld länger als ein Jahr als Festgeld an, erfolgt die Abrechnung immer nach Ablauf eines Anlagejahres.

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.

Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Raiffeisen-Volksbank Oder-Spree eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.

Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wie wird die Kirchensteuer abgeführt?

Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. In diesem Fall greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Raiffeisen-Volksbank Oder-Spree eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.